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Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren einschließlich 1. Nachtrag

Diese Satzung stellt ein Arbeitsexemplar dar. Die Originalfassungen sind im Fachbereich Verwaltungsdienste der Stadt Glückstadt einzusehen.

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.2003 (GVOBl Schl.H. S. 57), zuletzt geändert am 04.03.2022 und der §§ 1 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.H. S. 27), zuletzt geändert am 04.05.2022, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 15.09.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erlassen:

§ 1 Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Stadt Glückstadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.

(3) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

a) mündliche Auskünfte

b) schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,

c) Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,

d) Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten sowie Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,

e) Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,

f) Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,

g) Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,

h) erste Ausfertigungen von Zeugnissen,

i) Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt Glückstadt ist,

j) Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,

k) Gebührenentscheidungen.

l) Abgabe von Vordrucken für das Baugenehmigungsverfahren und melderechtliche Vordrucke in Einzelstücken.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

a) die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

c) Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Buchstaben a und b Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder in sonstiger Weise auf Dritte umzulegen.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf volle Euro aufgerundet.

(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfanges, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

(3) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den nach dieser Satzung ermittelten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe hinzu.

§ 5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

1) ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;

2) ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder

3) eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Im Falle der Ziffer 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 5,00 Euro errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Ge-bühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

§ 6 Gebührenpflicht

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist diejenige Person verpflichtet, die die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehen der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Nr. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden, es kann Sicherheit verlangt werden.

(5) Die gebührenpflichtige Person soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Rahmen der Gebührenerhebung nach dieser Satzung ist die Stadt Glückstadt berechtigt, die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. b DSGVO vom 27.04.2016 i. V. m. § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBI. Schl.-H. S. 162).

(2) Erforderliche personenbezogene Daten sind insbesondere:

  1. Vor- und Nachname
  2. Anschrift
  3. Bankverbindung
  4. Ggf. Name und Anschrift eines Bevollmächtigten
  5. Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Gebührenhöhe

(3) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist, soweit sie nicht zur Einziehung der Verwaltungsgebühr und der Betreibung im Mahn- und Vollstreckungsverfahren dient, nicht zulässig.

(4) Soweit die Gebührenrechnung nicht Bestandteil eines zu archivierenden Vorgangs ist, werden die Daten unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. vernichtet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 (Ursprungsfassung) in Kraft.
Die 1. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Glückstadt, den 21.09.2022

Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Rolf Apfeld

Gebührentabelle (21.09.2022)